Trinkgelder steuerfrei – außer beim Inhaber
Trinkgelder für die Servicekräfte sind steuerfrei, denn sie sind „nicht Leistende im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“. Hatte ich hier ja schon einmal erwähnt. Anders sieht das bei den Inhabern von Gaststätten aus:
[ … ] Urteil vom 9. März 2011 (Aktz.: 4 K 1932/10) [ … ]
Nach der Rechtsauffassung der sächsischen Richter gehört zum umsatzsteuerlichen Entgelt alles, was der Leistungsempfänger, also der Gast, aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu würden auch die dem Gastronomen freiwillig gewährten Trinkgelder zählen. Begründung: Zwischen den von seinen Gästen an den Restaurantbetreiber als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung bestehe eine innere Verknüpfung. Diese gebiete es, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.
[ via: DEHOGA ]
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