Kindermenü verbieten?
Heute bekomme ich (wieder einmal) eine Anfrage zu Rechten von Gästen gegenüber Gastwirten, wenn es um den Verkauf bestimmter Produkte geht. Da der Fall exemplarisch ist, hier die Frage zusammen mit meiner Antwort:
> würden Sie mir bitte eine Frage beantworten oder einen
> Hinweis geben wo ich nachlesen kann ob ein Restaurant einem
> Kunden das Kindermenü verbieten kann.
Antwort: Wenn Sie als Gast(!) einen Betrieb betreten, „besuchen“ Sie de facto den Gastwirt und begeben sich unter sein Hausrecht. Jedwede Bestellung stellt einen Werkvertrag zwischen dem Gastronomen und dem Gast dar. Beide Parteien haben erst Rechte aus diesem Vertrag, nachdem er zustande gekommen ist (vulgo: Bestellung wurde angenommen). Welche Produkte Ihnen der Gastwirt anbietet, ist ausschließlich ihm überlassen. Die Speisekarte ist dabei lediglich ein unverbindliches Angebot zur besseren Orientierung und liefert keine Grundlage für einen (rechtsverbindlichen) Anspruch auf Erfüllung.
Kurz: Wenn Ihnen der Gastwirt etwas nicht verkaufen will (z. B. ein Kindermenü), ist das sein gutes Recht. Wenn Sie als Gast damit nicht zufrieden sein sollten, bleibt Ihnen nur das Lokal zu verlassen.
Gibt es dazu aus der Netzgemeinde Ergänzungen?
Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung und will es auch nicht sein. Ich bin kein Rechtsanwalt. Im Zweifel bitte an geeignete(re) Stellen wenden.
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